Zum Inhalt springen

Zutrittsregeln

Manuela Hiller Fotografie Dresden: Zutrittsregeln

Zutrittsregeln

Letzte Aktualisierung am: 04.06.2023

Meine Zutrittsregeln

(diese Regeln gelten für alle Personen, die meine Räumlichkeiten betreten!) Hinsichtlich der Aktualität, bitte den Absatz „Mein Impzertifikat ist abgelaufen – was nun?“ am Ende beachten!

(ehem. Hygienekonzept)


Zutrittsregeln / Vorwort:

Mittlerweile wird CoVid-19 zu den weiteren »Erkältungskrankheiten« gezählt. Allerdings muss man auch weiterhin deutlich sagen, dass die gesundheitliche Gefahr für ungeimpfte Bürger nach wie vor deutlich erhöht ist. Ich arbeite viel mit Schwangeren, Neugeborenen und auch Onkologiepatienten zusammen, daher bleiben auch weiterhin Termine nur mit vollständig gültigem Impf- oder Genesenennachweis möglich. Die Impfung schützt zwar nicht (zuverlässig) vor der Eigeninfektion, reduziert aber die Wahrscheinlichkeit einer Weitergabe dennoch um ca. 50%. Vor diesem Hintergrund ist eine vollständige Immunisierung zwingend erforderlich.

Seit dem 01. Oktober 2022 sind für den »vollständigen Impfschutz« drei „Ereignisse“ (siehe Webseite BMG ») erforderlich!

Grundsätzlich –und völlig unabhängig von Corona– bitte ich darum, dass bei (starken) Erkältungserscheinungen der Termin von Dir aus verschoben wird. Im Übrigen sehen Fotos mit roter Nase eh nicht so gut aus 😉

Hinweis:
Als Einzelgewerbetreibende lege ich im Rahmen des Hausrechts meine Zutrittsregeln selbst fest, soweit sie kein höherrangiges Recht verletzen. Insbesondere ist hier das Augenmerk auf das AGG zu legen. Eine rechtliche Beanstandung meiner Zutrittsregeln ist nicht gegeben, dies hat bereits die ‚Antidiskriminierungsstelle des Bundes‘ hier festgestellt.


 

Zutrittsregeln » Nicht impffähig:

Personen, die sich nicht impfen lassen können (z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil keine STIKO-Empfehlung vorliegt), benötigen grundsätzlich ein anerkanntes negatives Schnelltestergebnis, das max. 24 Std. alt ist (keine Selbsttest ohne Aufsicht). Das gilt auch für Kinder/Jugendliche ab dem 12. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, soweit diese ungeimpft sind.

Bitte bringe zu unserem Termin die entsprechenden (wie vorgenannten) Nachweise mit. Bitte achte darauf, dass bei Impfunfähigkeit ein ärztlicher Nachweis mit Begründung notwendig ist.

Hinweis: Da die Corona-Testzentren wohl ‚peu a peu‘ verschwinden werden, biete ich für diesen Fall einen Schnelltest hier vor Ort an. Dazu nutze ich den hochwertigen ‚Longsee 2019-nCoV Ag Rapid Detection Kit‚ an (PEI: 100%). Für den Schnelltest hier vor Ort berechne ich 5,00€.

Impfnachweise sind bitte digital mit der CovPass- oder Corona-Warn-App zu erbringen, da ich diese mittels Prüf-App scanne.

Hinweis: DAS ALLEINIGE IMPFBUCH ALS NACHWEIS IST NICHT AUSREICHEND!

Mein Impfzertifikat ist abgelaufen – was nun?

Ja, das kann einen schon erschrecken. Da ruft man seine CWA (Corona-Warn-App) oder CovPass-App auf und dann bekommt man die Meldung, dass das Impfzertifikat ‚abgelaufen‘ sei… Keine Sorge, das ist nur das technische Ablaufdatum! Selbstverständlich gilt Dein Impfstatus (drei Impfungen vorausgesetzt) immer noch.

Impfzertifikat verlängern
Du kannst das Impfzertifikat in der App erneuern (verlängern) lassen, einfach den entsprechenden Button drucken.

Du siehst keinen Button?
Nun, dann ist Dein Zertifikat bereits länger als 90 Tage abgelaufen – in diesem Fall ist eine Verlängerung in der App nicht mehr möglich.

Abhilfe: Gehe einfach zur nächsten Apotheke und lasse Dir ein erneutes Zertifikat mit QR-Code erstellen. Dieses kannst Du dann wieder in der App einlesen. Bitte denke daran, dass die Apotheke zur Verlängerung natürlich Deinen letzten Ausdruck (den Du nach der dritten Impfung bekommen hast) benötigt!

Hinweis:
Viele denken sich, die Pandemie ist beendet, „…ich brauche den ganzen ‚Corona-Quatsch‘ nicht mehr!“ Grundsätzlich ist das auch so, aber es gibt noch einige Ausnahmen. In wenigen Situationen benötigt man tatsächlich noch einen Impfnachweis – einige Länder z. B. bestehen noch darauf (China, Indien, Indonesien etc.) … und dann die Einrichtungen, die im Rahmen des Hausrechts den Zutritt für ungeimpfte Personen ausschließen. Auch bei mir ist dies der Fall, da ich viel mit vulnerablen (impfunfähigen) Personen zusammenarbeite. Von daher ist ein vollständiger Impfschutz (bzw. der ärztliche Nachweis zur medizinisch bedingten Impfunfähigkeit) nach wie vor die grundlegende Voraussetzung für den Zutritt bei mir.

Für weitere Fragen stehe ich Dir gerne zur Verfügung!

Die aktuellen ‚amtlichen Bekanntmachungen‘ für Sachsen kannst Du hier nachlesen »

#zutrittsregeln #Hygienekonzept #manuelahiller

Foto ‚Mann mit Zitrone‘: Bild von Ryan McGuire auf Pixabay

Letzte Aktualisierung am: 04.06.2023