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Gutscheine & Corona

Ein Hinweis zu Gutscheinen:

Immer wieder taucht eine spezielle Frage zu den Gutscheinen auf:

„Verschenke ich nicht Zeit, wenn ich (z. B.) im Dezember 2020 einen Gutschein kaufe, den aber erst ab (Corona-bedingt) März 2021 einlösen kann?“.

Klare Antwort: NEIN!

Wenn es dem Gutscheininhaber aufgrund der Corona-Schutzvorschriften nicht möglich ist, den Gutschein vorher einzulösen, dann verlängert sich der Gutschein um die „Corona-Sperrzeit“!

Beispiel:
Du kaufst im Dezember 2020 einen Gutschein. Die gesetzliche Verjährungszeit liegt bei 3 Jahren. Die Frist beginnt am 31.12.2020 zu laufen und endet somit am 31.12.2023 – das wäre die reguläre Frist.

Sollten die Corona-Schutzvorschriften aber dem Dienstleister (Make-Up-Artist, Fotograf etc.) erst ab (beispielsweise) März 2021 wieder die Arbeit ermöglichen, dann verlängert sich die Gültigkeit des Gutscheins um diesen gesperrten Zeitraum!
Der Gutschein wäre somit also bis März 2024 gültig.

Fazit: Ihr braucht euch keine Sorgen machen, dass Corona euch bei der Gültigkeit eines Gutscheins benachteiligt – der „gesperrte“ Zeitraum wird automatisch hinten ‚rangehängt‘.